Rahmengesetzgebung

Rahmengesetzgebung
Der Bund kann Rahmenvorschriften für bestimmte Bereiche erfassen. R. darf nur einen Rahmen setzen, der im Hinblick auf das zu ordnende Sachgebiet den Ländern noch etwas Substanzielles zu regeln überlässt. Es darf deshalb keine abschließende Regelung einer einzelnen Materie enthalten; es muss der Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber fähig und bedürftig sein. Der Bund kann z.B. auf den in Art. 75 GG bezeichneten Gebieten (z.B. Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder und Gemeinden stehenden Personen, Hochschulrecht, Presserecht, Jagdwesen, Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen) unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG ( konkurrierende Gesetzgebungskompetenz) R. erlassen.

Lexikon der Economics. 2013.

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